| Wer prüft was in Nordrhein-Westfalen? |
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Wohngebäude geringer Höhe: (bis 7m Oberkante Fertigfußboden (OKFF) des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes im Gebäude) Prüfung: Erklärung der Entwurfverfasserin / des Entwurfverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Es findet keine weitere Prüfung statt. (Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 6 BauO NRW) Wohngebäude mittlerer Höhe: (> 7m bis 22m OKFF des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes im Gebäude) Prüfung: Prüfung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder auf Antrag durch die Baugenehmigungsbehörde. (Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW) Sonderbauten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: (kleine Sonderbauten) Prüfung: Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde ggf. in Verbindung mit der Brandschutzdienststelle. (Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW) Es kann ein Brandschutzkonzept verlangt werden. Sonderbauten im Vollverfahren: (große Sonderbauten) Prüfung: Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde ggf. in Verbindung mit der Brandschutzdienststelle. (Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 6 Satz 6 BauO NRW) Es ist ein Brandschutzkonzept gemäß § 9 BauPrüfVO vorzulegen. (Rechtsgrundlage: § 58 Abs 3 BauO NRW)
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