Wer prüft was in Nordrhein-Westfalen? PDF Drucken E-Mail

Wohngebäude geringer Höhe:

(bis 7m Oberkante Fertigfußboden (OKFF) des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes im Gebäude)

Prüfung:

Erklärung der Entwurfverfasserin / des Entwurfverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Es findet keine weitere Prüfung statt.

(Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 6 BauO NRW)


Wohngebäude mittlerer Höhe:

(> 7m bis 22m OKFF des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes im Gebäude)

Prüfung:

Prüfung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder auf Antrag durch die Baugenehmigungsbehörde.

(Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW)


Sonderbauten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren:

(kleine Sonderbauten)

Prüfung:

Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde ggf. in Verbindung mit der Brandschutzdienststelle.

(Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW)

Es kann ein Brandschutzkonzept verlangt werden.


Sonderbauten im Vollverfahren:

(große Sonderbauten)

Prüfung:

Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde ggf. in Verbindung mit der Brandschutzdienststelle.

(Rechtsgrundlage: § 72 Abs. 6 Satz 6 BauO NRW)

Es ist ein Brandschutzkonzept gemäß § 9 BauPrüfVO vorzulegen.

(Rechtsgrundlage: § 58 Abs 3 BauO NRW)